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   OLG Naumburg, 26.07.2013 - 2 W 55/13   

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OLG Naumburg, 26.07.2013 - 2 W 55/13 (https://dejure.org/2013,20049)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.07.2013 - 2 W 55/13 (https://dejure.org/2013,20049)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26. Juli 2013 - 2 W 55/13 (https://dejure.org/2013,20049)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 59 Abs 2 EEG 2009, § 935 ZPO, § 940 ZPO
    Erneuerbare Energien: Erlass einer einstweiligen Verfügung in Gestalt einer Leistungsverfügung zur Regelung von Abschlagszahlungen auf die Einspeisevergütung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des einstweiligen Rechtsschutzes des Betreibers einer Fotovoltaikanlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EEG 2009 § 59 Abs. 2
    Umfang des einstweiligen Rechtsschutzes des Betreibers einer Fotovoltaikanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 921
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Naumburg, 08.12.2011 - 2 U 100/11

    Erneuerbare Energien: Isolierte Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs im

    Auszug aus OLG Naumburg, 26.07.2013 - 2 W 55/13
    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der sachliche Anwendungsbereich des § 59 Abs. 2 EEG 2009 grundsätzlich auch dann eröffnet, wenn isoliert ein einzelner Anspruch aus dem Katalog des § 59 Abs. 1 EEG 2009 geltend gemacht wird, und zwar auch dann, wenn der Anspruch, wie hier, nicht im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Netzanschlusses bzw. der Abnahme des erzeugten Stroms steht (vgl. OLG Naumburg, Urteil v. 08.12.2011, 2 U 100/11, REE 2012, 27).
  • OLG Celle, 02.07.2019 - 13 W 25/19

    Entkräftung eines Verfügungsgrundes durch einen Antragsgegner; Kriterien für die

    aa) Es kann dahinstehen, ob - was in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist (vgl. zum Meinungsstreit allgemein: Reich, ER 03/2018, S. 103, 106 f., vorgelegt als Anlage K 13, Bl. 37 ff. d.A.) - im Rahmen der einstweiligen Verfügung nach § 83 Abs. 2 EEG der Verfügungsgrund der Dringlichkeit gänzlich entbehrlich ist (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2012, VI-2 U 6/12 - juris Rn. 17; Reich, a.a.O.; Lamy, IR 2016, 38), oder ob nach dieser Vorschrift lediglich eine widerlegliche Vermutung für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes besteht (so OLG Naumburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 2 U 100/11, juris Rn. 18 ff. sowie Beschluss vom 26. Juli 2013 - 2 W 55/13, juris Rn. 15; Greb/Boewe in: BeckOK EEG, 8. Edition Stand 01.03.2019, § 83 Rn. 10; Salje, a.a.O., § 83 Rn. 18; Tügler in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Aufl., § 83 Rn. 19 ff.; BerlKommEnR/Hoffman, § 83 Rn. 24ff.; BeckOK EEG/Siegel, EEG 2017 § 83 Rn. 10; Düsing/Martinez/Wernsmann, a.a.O., § 83 Rn. 4).
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